I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1.

Unter den Namen Foto-Klub Belp (FKB) besteht mit Sitz in Belp eine Vereinigung von Foto-Amateuren im Sinne von Art. 60 ff des ZGB.
Art. 2.
Der Klub bezweckt:
A) Den Zusammenschluss von Fotointeressierten
B) Förderung und Unterstützung der Mitglieder in den Arbeiten der Fotografie.
C) Freier Gedankenaustausch über fotografische und andere, die Mitglieder interessierende Gebiete.
D) Veranstaltung von Kursen, Vorträgen, Wettbewerben und anderen zweckdienlichen Anlässen.
E) Pflege der Kameradschaft.
Art. 3.
Der Klub ist politisch und konfessionell neutral.
II. Mitgliedschaft
Art. 4.
Der Foto-Klub Belp besteht aus:
A) den Aktivmitgliedern
B) den Veteranen
C) den Ehrenmitgliedern
D) den Passivmitgliedern
Art. 5.
Die Mitgliedschaft kann jederzeit beantragt werden. Die Aufnahme in den Klub erfolgt durch die Monats- oder Hauptversammlung, auf Vorschlag des Vorstandes.
Art. 6.
Der Foto-Klub Belp bildet eine Sektion des Photo Suisse. Die Aktivmitglieder des FKB haben die Möglichkeit, sich dem Photo Suisse gemäss dessen Statuten anzuschliessen.
Art. 7.
Der Ausschluss von Mitgliedern, welchen Widerhandlungen gegen die Interessen oder die Grundsätze des Klubs vorgeworfen werden, erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Monats- oder Hauptversammlung. Der Ausschlussantrag ist in diesem Falle dem Mitglied vor der Versammlung rechtzeitig bekannt zu geben. Der Ausschluss von Mitgliedern, welche ihre Klubbeiträge trotz Aufruf und Mahnung nicht bezahlen, erfolgt durch den Vorstand.
Art. 8.
Zu Veteranen werden Aktivmitglieder ernannt, die während 20 Jahren dem Klub angehört haben. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand an der Hauptversammlung.
Art. 9.
Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich um den Klub besondere Dienste erworben haben. Die Ernennung folgt auf Antrag aus der Mitte der Mitglieder oder des Vorstandes durch die Hauptversammlung.
Art. 10.
Ein Austritt oder Wechsel in der Mitgliedschaft kann nur auf die Jahreshauptversammlung durch schriftliche Ankündigung erfolgen. Aus- und über-tretende Mitglieder schulden dem Klub die Beiträge und Ausstände für das laufende Klubjahr (siehe auch Art. 30). Rückvergütungen werden keine entrichtet.
III. Organe des Klubs
Art. 11.
Die Organe sind:
A) die Hauptversammlung
B) die Monatsversammlung
C) der Vorstand
D) die Revisoren
E) die Spezialkommissionen
A) Die Hauptversammlung
Art. 12.
Die ordentliche Jahreshauptversammlung findet im März statt. Eine ausserordentliche Hauptversammlung wird einberufen, sofern es die Geschäfte erfordern oder wenn ein Fünftel der Aktivmitglieder dies schriftlich verlangt. Eine ausserordentliche Hauptversammlung ist durch den Vorstand zum frühest möglichen Termin, jedoch spätestens innert 2 Monaten nach Eingang des Begehrens einzuberufen.
Art. 13.
Der ordentlichen Jahreshauptversammlung steht die Behandlung folgender Traktanden zu:
1. Wahl von Stimmenzählern
2. Abnahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten.
3. Abnahme und Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes.
4. Mutationen.
5. Genehmigung des Budgets und der Mitgliederbeiträge.
6. Wahlen:
a) Des Klubpräsidenten
b) Des Vizepräsidenten
c) Des Sekretärs
d) Des Kassiers
e) Der administrativen und technischen Leiter

f) Des Bilderobmannes
g) Des Redaktors des Kluborganes
h) Weiterer Beisitzer
i) Der Rechnungsrevisoren (jährlich)
7. Ernennung von Veteranen und Ehrenmitgliedern
8. Tätigkeitsprogramm
9. Behandlung der Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
10. Verschiedenes
Art. 14.
Die Anträge der Mitglieder zuhanden der Jahreshauptversammlung sind bis spätestens am 31. Januar dem Vorstand in schriftlicher Form einzureichen.
Art. 15.
Stimmberechtigt sind alle Ehren-, Veteranen- und Aktivmitglieder. Bei Wahlen und Abstimmungen ist das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Bei Wahlen entscheidet im zweiten Wahlgang das einfache Mehr.
Art. 16.
Die Amtsdauer sämtlicher Funktionäre beträgt zwei Jahre, beginnend am Tag der Jahreshauptversammlung.
Art. 17.
Ersatzwahlen für die durch die Jahreshauptversammlung gewählten Organe erfolgen durch den Vorstand für den Rest der laufenden Amtsdauer bis zur nächsten ordentlichen Jahreshauptversammlung.
B) Die Monatsversammlung
Art. 18.
Die Monatsversammlung wird durch die an den Monatszusammenkünften anwesenden Mitglieder gebildet. Die Termine werden an der Jahreshauptversammlung festgelegt. An der Monatsversammlung werden die administrativen Belange des Klubs behandelt, sofern diese nicht in die Kompetenz der Hauptversammlung laut Art. 13 gehören. Insbesondere werden an der Monatsversammlung neue Mitglieder aufgenommen
C) Der Vorstand
Art. 19.
Der Vorstand besteht aus:
A) dem Klubpräsidenten
B) dem Vizepräsidenten
C) dem Sekretär
D) dem Kassier
E) dem technischen Leiter
F) dem administrativen Leiter
G) dem Bilderobmann
H) dem Redaktor des Kluborgans
I) den Beisitzern
Art. 20.
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung aller durch die Haupt- oder Monatsversammlung zu behandelnden Geschäfte.
2. Einberufung der Haupt- und Monatsversammlung.
3. Vorlage des Jahresberichtes und der Jahresrechnung.
4. Ausführen der Beschlüsse der Haupt- und Monatsversammlung.
5. Verrichtung der Klubgeschäfte.
6. Antragstellung zur Aufnahme von Mitgliedern.
7. Ernennung von Veteranen und Ehrenmitgliedern.
8. Ersatzwahlen gemäss Artikel 13. dieser Statuten.
9. Verkehr mit den Organen des Photo Suisse.
10. Beschlussfassung über Ausgaben bis Fr. 1000.- pro Geschäft.
11. Erstellen einer Jahresplanung.
12. Führen eine Mitgliederliste.
13. Führen eines Pflichtenheftes für die technischen Funktionäre.
Art. 21.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Art. 22.
Der Präsident steht dem Klub und eventuellen Spezialkommissionen vor. Er vertritt den Verein nach aussen allein oder mit den Vorstandkollegen zusammen.
Art. 23.
Der Vizepräsident vertritt den Klubpräsident bei dessen Abwesenheit.
Art. 24.
Der Sekretär führt an den Vorstandsitzungen, den Monatsversammlungen und an der Hauptversammlung das Protokoll. Er führt die Klubkorrespondenz und das Archiv. Er zeichnet kollektiv mit dem Präsidenten.
Art. 25.
Der Kassier führt die Klubkasse. Er hat die Buchhaltung jeweils auf die Jahreshauptversammlung abzuschliessen und sie dem Vorstand, den Rechnungsrevisoren und der Hauptversammlung vorzulegen. Er zeichnet allein bis zum Betrag von Fr. 500,-.
Art. 26.
Die Rechnungsrevisoren prüfen alljährlich die Jahresrechnung. Sie legen der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht vor.
Art. 27.
Der Vorstand oder die Hauptversammlung können Spezialkommissionen zur Bewältigung besonderer Aufgaben einsetzen. In die Spezialkommissionen können auch fachkundige Nichtmitglieder gewählt werden. Ihre Aufgabe und Pflicht wird im Einsetzungsbeschluss umschrieben. Mit dem Abschluss de Aufgabe gilt die Kommission als aufgelöst. IV. Rechnungswesen
Art. 28.
Die Klubkasse wird gespiesen durch die Mitgliederbeiträge und sonstige Einnahmen und Zuwendungen. Die Mitgliederbeiträge werden durch die Hauptversammlung laut Art. 13 festgelegt. Der maximale Mitgliederbeitrag beträgt Fr. 100.-
Art. 29.
Beitragspflichtig sind alle Aktiv- und Passivmitglieder. Veteranen, Schüler und Studenten zahlen einen reduzierten Beitrag. Ehrenmitglieder sind nicht beitragspflichtig.
Art. 30.
Die Mitgliederbeiträge sind jährlich im Voraus zu bezahlen. Der Fälligkeitstermin ist das Datum der Hauptversammlung. Nach Ablauf einer Frist von 3 Monaten wird Art. 7 angewendet. Neueintretende haben bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptversammlung den vollen Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Danach nur noch pro rata.
V. Schlussbestimmungen
Art. 31.
Die ganze oder teilweise Revision dieser Statuten kann nur durch die Hauptversammlung beschlossen werden.
Art. 32.
An einer Hauptversammlung kann die Auflösung des Klubs beschlossen werden wenn:
A) Die Zahl der Mitglieder unter 7 gesunken ist.
B) Zwei Drittel der Mitglieder des Gesamtvereins dies wünschen.
Das Klubvermögen kann alsdann einem wohltätigen Zweck in der Gemeinde Belp zur Verfügung gestellt werden. Sollte ein gleichgesinnter Verein in Belp existieren, kann dieser mit dem Vermögen ganz oder teilweise bedacht werden.
Art. 33.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen; für Personen welche für den Verein handeln, bleibt Art. 55 Abs. 3 ZGB vorbehalten
Art. 34.
Die vorstehenden Statuten treten nach erfolgter Genehmigung an der Jahreshauptversammlung vom 12. März 2001 in Kraft und ersetzen diejenigen vom 9. März 1992.
Foto-Klub Belp